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ARTIKEL 54 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 54

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

  1. a) Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen,
  2. b) Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksamen Klimaschutz,
  3. c) Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
  4. d) Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
  5. e) Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwicklung,
  6. f) Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der Treibhausgasemissionen,
  7. g) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
  8. h) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,
  9. i) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in sektorspezifische Strategien und
  10. j) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.

Schlagworte

Klimaschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259807

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