ARTIKEL 54
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
- a) Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen,
- b) Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksamen Klimaschutz,
- c) Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
- d) Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
- e) Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwicklung,
- f) Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der Treibhausgasemissionen,
- g) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
- h) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,
- i) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in sektorspezifische Strategien und
- j) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.
Schlagworte
Klimaschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259807
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