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Artikel 53 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 53

(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 9 folgende Leistungen:

  1. a) ein monatliches Stipendium von 130 ägyptischen Pfund.
  2. b) eine Anfangszahlung von 130 ägyptischen Pfund, zahlbar nur an Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
  3. c) eine monatliche Wohnungszulage von 60 ägyptischen Pfund;
  4. d) kostenlose ärztliche Behandlung.

(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123880

alte Dokumentnummer

N7199220028J

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