Artikel 52
(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
Schlagworte
Studienvorhaben
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123879
alte Dokumentnummer
N7199220027J
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