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Artikel 52 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 52

(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.

(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.

Schlagworte

Studienvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123879

alte Dokumentnummer

N7199220027J

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