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Artikel 52 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

ABSCHNITT V

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 52

(1) Alle Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten.

(2) Die konsularischen Räumlichkeiten werden nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.

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