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Artikel 53 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 53

Werden konsularische Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser Vertrag anzuwenden unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern der diplomatischen Mission auf Grund ihrer Stellung als Diplomat im Empfangsstaat zustehen.

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