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Artikel 51 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 51

(1) Die konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

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