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Artikel 51 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 51

Voraussetzungen der Vollstreckung

Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie

  1. a) eine der im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder eine der im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten betreffen;
  2. b) gemäß Artikel 48 bis 50 anzuerkennen sind; und
  3. c) in dem Vertragsstaat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.

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