Artikel 50
Zuständigkeit in vermögenrechtlichen Angelegenheiten
(1) In den in den Artikeln 25 bis 29 bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie vermögensrechtlicher Art sind, sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig,
- a) dessen Recht hinsichtlich der Angelegenheiten, über die entschieden worden ist, auf Grund der Artikel 25 bis 29 anzuwenden ist;
- b) in dem der Belangte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat;
- c) deren Zuständigkeit sich der Belangte ausdrücklich unterworfen hat; oder
- d) deren Zuständigkeit sich der Belangte dadurch unterworfen hat, daß er sich in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben; als Einrede der Unzuständigkeit ist auch die Bestreitung der Zuständigkeit bloß im Sinne dieses Artikels zu verstehen.
(2) Eine Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist jedoch nicht gegeben, soweit es sich um unbewegliches, in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, gelegenes Vermögen handelt.
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