Artikel 51
Voraussetzungen der Vollstreckung
Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie
- a) eine der im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder eine der im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten betreffen;
- b) gemäß Artikel 48 bis 50 anzuerkennen sind; und
- c) in dem Vertragsstaat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
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