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Artikel 50. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 50.

(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.

(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025965

alte Dokumentnummer

N2195518517R

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