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Artikel 51. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ACHTER ABSCHNITT.

Änderungen.

Artikel 51.

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025966

alte Dokumentnummer

N2195518518R

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