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Artikel 49 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

SIEBENTER ABSCHNITT.

Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks.

Artikel 49

Artikel 49.

Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiet desselben Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.

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