Artikel 50 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1964

Artikel 50

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

(1) Artikel 50.Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.

(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd" zu bezeichnen.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Abschluß,

Beschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, spezielle

Transformation, Verfassungsänderung, Bezeichnungspflicht,

verfassungsändernder Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006363

alte Dokumentnummer

N1196412140T

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