Artikel 50
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.
(1) Artikel 50.Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd" zu bezeichnen.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Abschluß,
Beschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, spezielle
Transformation, Verfassungsänderung, Bezeichnungspflicht,
verfassungsändernder Vertrag
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006363
alte Dokumentnummer
N1196412140T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
