Artikel 50
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.
(1) Artikel 50.Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd" zu bezeichnen.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Beschluß,
Abschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht,
Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle
Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12012627
alte Dokumentnummer
N1198811009A
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