Artikel 50 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 50

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

(1) Artikel 50.Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.

(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42, Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1 sinngemäß angewendet.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Bundesverfassungsgesetz, Nationalratsbeschluß, Verfassungsänderung, verfassungsändernder Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002438

alte Dokumentnummer

N1193012419S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)