Artikel 4c
Das Grundkapital wird erhöht auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 712 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von je 25.000 Rechnungseinheiten.
Die neuen Aktien, nämlich 133 Aktien mit einem Nennwert von 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
- 28 Aktien zu 50.000
- 1 Aktie zu 25.000 1,425.000
Die Regierung der Republik Österreich
- 5 Aktien zu 50.000 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
- 22 Aktien zu 50.0001,100.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
- 5 Aktien zu 50.000
- 1 Aktie zu 25.000275.000
Das Commissariat à l’Énergie Atomique in Paris
- 28 Aktien zu 50.000
- 1 Aktie zu 25.0001,425 000
Die Junta de Energia Nuclear in Madrid
- 10 Aktien zu 50.000
- 1 Aktie zu 25.000525.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
- 4 Aktien zu 50.000
- 1 Aktie zu 25.000225.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
- 10 Aktien zu 50.000
- 1 Aktie zu 25.000525.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
- 12 Aktien zu 50.000600.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- 9 Aktien zu 50.000450.000
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055554
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