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Artikel 4. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Artikel 4.

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044461

alte Dokumentnummer

N3196344736L

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