Artikel 5.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003964
Dokumentnummer
NOR12044462
alte Dokumentnummer
N3196344737L
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