Artikel 4.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003964
Dokumentnummer
NOR12044461
alte Dokumentnummer
N3196344736L
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