Artikel 3.
Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der an die vorübergehende Einfuhr geknüpften Bedingungen, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003964
Dokumentnummer
NOR12044460
alte Dokumentnummer
N3196344735L
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