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Artikel 2. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

KAPITEL II.

Vorübergehende Einfuhr.

Artikel 2.

Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zugehör.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044459

alte Dokumentnummer

N3196344734L

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