Militärische strafbare Handlungen
Artikel 4
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002653
Dokumentnummer
NOR40036853
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