Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 5
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.
Schlagworte
Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002653
Dokumentnummer
NOR40036854
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
