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Artikel 4 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 4

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036853

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