Artikel 4
Fahrtenheft
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Abs. 1 genannten technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 wird in der Gemischten Kommission beraten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001335
Dokumentnummer
NOR40018377
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