Artikel 4
Artikel 4. Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011221
Dokumentnummer
NOR12144457
alte Dokumentnummer
N9193541317L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)