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Artikel 3 Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.8.1936

Artikel 3

Artikel 3. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR12144456

alte Dokumentnummer

N9193541316L

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