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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 4

Artikel 4. Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationales Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR40268976

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