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Artikel 4 Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.8.1936

Artikel 4

Artikel 4. Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR12144457

alte Dokumentnummer

N9193541317L

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