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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 4

Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Daten zu veröffentlichen oder mitzuteilen, die in irgendeiner Weise die Offenlegung von Informationen über eine einzelne statistische Einheit, wie eine Person, einen Haushalt, einen Betrieb oder ein Unternehmen, zur Folge haben könnten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103246

alte Dokumentnummer

N6198810240Y

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