Artikel 3
Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, sind die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, anzuhören, um ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihre Mitarbeit sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103244
alte Dokumentnummer
N6198810239Y
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