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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 3

Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, sind die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, anzuhören, um ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihre Mitarbeit sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103244

alte Dokumentnummer

N6198810239Y

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