Artikel 2
Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, haben die Mitglieder die neuesten, im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellten Normen und Richtlinien zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103242
alte Dokumentnummer
N6198810238Y
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