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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmäßig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:

  1. a) Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;
  2. b) Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;
  3. c) durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;
  4. d) Lohnstruktur und -verteilung;
  5. e) Arbeitskosten;
  6. f) Verbraucherpreisindizes;
  7. g) Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit möglich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;
  8. h) berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;
  9. i) Arbeitsstreitigkeiten.

Schlagworte

Lohnverteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103240

alte Dokumentnummer

N6198810237Y

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