I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmäßig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:
- a) Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;
- b) Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;
- c) durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;
- d) Lohnstruktur und -verteilung;
- e) Arbeitskosten;
- f) Verbraucherpreisindizes;
- g) Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit möglich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;
- h) berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;
- i) Arbeitsstreitigkeiten.
Schlagworte
Lohnverteilung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103240
alte Dokumentnummer
N6198810237Y
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