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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich die gemäß dem Übereinkommen zusammengestellten und veröffentlichten Statistiken und Informationen über ihre Veröffentlichung zu übermitteln, insbesondere

  1. a) die die verwendeten Verbreitungsmittel kennzeichnenden Angaben (Titel und Kennziffern im Falle gedruckter Veröffentlichungen und die entsprechenden Beschreibungen im Falle von Daten, die in anderer Form verbreitet werden);
  2. b) die neuesten Daten oder Zeiträume, für welche die verschiedenen Arten von Statistiken verfügbar sind, sowie die Daten ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103248

alte Dokumentnummer

N6198810241Y

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