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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 6

Es sind ausführliche Beschreibungen der bei der Erhebung und Zusammenstellung der Statistiken gemäß diesem Übereinkommen verwendeten Quellen, Konzepte, Definitionen und Methoden

  1. a) zu erarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, um wesentlichen Änderungen Rechnung zu tragen;
  2. b) dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich zu übermitteln;
  3. c) von der zuständigen innerstaatlichen Stelle zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103250

alte Dokumentnummer

N6198810242Y

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