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Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

II. GRUNDLEGENDE ARBEITSSTATISTIKEN

Artikel 7

Es sind laufende Statistiken der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, gegebenenfalls der Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103252

alte Dokumentnummer

N6198810243Y

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