II. GRUNDLEGENDE ARBEITSSTATISTIKEN
Artikel 7
Es sind laufende Statistiken der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, gegebenenfalls der Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103252
alte Dokumentnummer
N6198810243Y
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