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Artikel 4 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 4

Vorgängige Absprache

Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.

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