Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
- auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres und die Landesregierungen der Grenzländer;
- auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland:
der Bundesminister des Innern und die Innenminister der Grenzländer.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.
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