Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
„Einsatzstaat“ | derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen, ersuchen; |
„Entsendestaat“ | derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgeben; |
„Ausrüstungsgegenstände“ | das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften; |
„Hilfsgüter“ | die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind. |
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