Artikel 4
Vorgängige Absprache
Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)