Artikel 4
Spontane Unterstützung und Zusammenarbeit
- 1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander die erforderlichen Auskünfte, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollbestimmungen und die genaue Bemessung der Einfuhrzölle und anderen Einfuhrabgaben durch die Zollverwaltungen sicher zu stellen, und Auskünfte über Handlungen, die zu Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei führen könnten. In den Fällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und anderer lebenswichtiger Interessen der anderen Vertragspartei bewirken könnten, wird weitestmöglich Auskunft erteilt, ohne darum ersucht zu werden.
- 2. Zum Zweck der Vorbeugung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln teilen die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander, so weit möglich, ohne dass ein Ersuchen erforderlich ist, alle Auskünfte über mögliche Verletzungen der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei mit.
- 3. Die Unterstützung umfasst, ist aber nicht beschränkt auf
- nützliche Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen und insbesondere spezielle Mittel zur Bekämpfung solcher Zollzuwiderhandlungen;
- neue Methoden bei der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
- Erfahrungen und Feststellungen zur erfolgreichen Anwendung neuer Hilfsmittel und Techniken der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen;
- Techniken und verbesserte Methoden des Verfahrens mit Reisenden und Frachtsendungen; und
- Verhinderung und Ermittlung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen.
- 4. Die Zollverwaltungen fördern weiters die Zusammenarbeit bei
- der Einführung, Entwicklung und Verbesserung der spezifischen Weiterbildungen für ihre Mitarbeiter;
- der Einrichtung und der Benutzung von Informationskanälen zwischen ihren Verwaltungen;
- der Erleichterung eines sicheren und schnellen Nachrichtenaustausches;
- der Erleichterung einer wirkungsvollen Abstimmung ihrer Verwaltungen einschließlich des Austausches von Personal, von Experten und der Entsendung von Verbindungsbeamten;
- der Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung oder Verfahren; und
- anderen allgemeinen administrativen Angelegenheiten, die gelegentlich ein gemeinsames Vorgehen erfordern.
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