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Artikel 4 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 4

Spontane Unterstützung und Zusammenarbeit

  1. 1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander die erforderlichen Auskünfte, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollbestimmungen und die genaue Bemessung der Einfuhrzölle und anderen Einfuhrabgaben durch die Zollverwaltungen sicher zu stellen, und Auskünfte über Handlungen, die zu Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei führen könnten. In den Fällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und anderer lebenswichtiger Interessen der anderen Vertragspartei bewirken könnten, wird weitestmöglich Auskunft erteilt, ohne darum ersucht zu werden.
  2. 2. Zum Zweck der Vorbeugung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln teilen die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander, so weit möglich, ohne dass ein Ersuchen erforderlich ist, alle Auskünfte über mögliche Verletzungen der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei mit.
  3. 3. Die Unterstützung umfasst, ist aber nicht beschränkt auf
  1. 4. Die Zollverwaltungen fördern weiters die Zusammenarbeit bei

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