Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
- 1. Die Zollverwaltungen teilen einander über Ersuchen mit, ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, oder ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden. Die Auskunft beinhaltet auch das bei Abfertigung der Waren angewandte Zollverfahren.
- 2. Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei führt nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten über Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei besondere Überwachungsmaßnahmen durch, und zwar hinsichtlich:
- Transportmittel, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass sie im Zollgebiet des ersuchenden Vertragspartei bei Zollzuwiderhandlungen verwendet werden;
- von der ersuchenden Zollverwaltung bezeichneten Waren, die den Gegenstand eines umfangreichen illegalen Handels bilden und deren Bestimmungsland das Land der ersuchenden Vertragspartei ist;
- bestimmte Personen, von denen man weiß oder die verdächtig sind, an einer Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei beteiligt zu sein;
- Örtlichkeiten, wo Waren gelagert werden und die ersuchende Zollverwaltung Grund zur Annahme hat, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zur Begehung einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.
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