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Artikel 3 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

  1. 1. Die Zollverwaltungen teilen einander über Ersuchen mit, ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, oder ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden. Die Auskunft beinhaltet auch das bei Abfertigung der Waren angewandte Zollverfahren.
  2. 2. Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei führt nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten über Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei besondere Überwachungsmaßnahmen durch, und zwar hinsichtlich:

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