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Artikel 4 Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 4

ARTIKEL 4

  1. 4.1.In Übereinstimmung mit der Resolution des ESO-Rats, die den Sonderbeitrag Österreichs, gemäß Anhang 2 des Dokuments ESO/Cou-1200 festlegt, welcher gemäß Artikel VII.3 des Übereinkommens angenommen wurde, zahlt Österreich an ESO einen Sonderbeitrag von 24,1 Millionen Euro (in Preisen 2008) wie in den nachfolgenden Absätzen 4.2 und 4.3 festgelegt:4.2.Geldbeitrag

Jahr

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Euro

401 666

401 666

803 333

1 205 000

1 606 667

1 606 667

1 606 667

1 606 667

Jahr

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Euro

1 606 667

1 606 667

1 606 667

1 606 667

803 333

803 333

803 333

Die oben genannten Beträge unterliegen einer jährlichen Indexierung unter Verwendung des ESO cost-variation Index (jährlich aktualisiert und basierend auf den gewichteten OECD Angaben für die ESO-Mitgliedstaaten und genehmigt durch den ESO-Rat).

  1. 4.3.1. Österreich liefert Dienstleistungen und Waren an ESO in folgenden Bereichen:
  1. 4.3.2. Die Beschreibung der Sach-Projekte ist in ANNEX II zu diesem Abkommen enthalten.
  2. 4.3.3. Der Wert des Sachbeitrags beträgt höchstens 6,025 Millionen Euro (in Preisen 2008), was 25% des Sonderbeitrags entspricht. Der endgültige Wert des Sachbeitrags ist abhängig von der Fertigstellung der Arbeiten durch Österreich und Abnahme durch ESO. Jeder nicht gelieferte Teil der Sach-Projekte wird von Österreich durch Geldzahlung kompensiert, und zwar in Übereinstimmung mit der Qualitätsgarantie und den Pönaleregelungen für späte Lieferung, wie sie im ANNEX II zu diesem Abkommen definiert sind.

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