Artikel 3
ARTIKEL 3
Vom Tag des Beitritts, wie er in Artikel 9.1 dieses Abkommens definiert ist, sind die Vorschriften des Übereinkommens und des Protokolls, zusammen mit allen anderen Übereinkünften, welche von ESO unterzeichnet wurden und mit allen Maßnahmen, die vom ESO-Rat ergriffen wurden, für Österreich bindend und anwendbar. Vom selben Tag an wird Österreich in die selbe Position versetzt wie die anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entscheidungen, Beschlüsse, Resolutionen oder aller anderen Handlungen, welche vom Rat oder, in Delegation von diesem, durch irgendein Unterorgan, sowie hinsichtlich aller Übereinkünfte, welche von der Organisation abgeschlossen wurden. Österreich hält sich infolgedessen an die Bedingungen dieser Instrumente und Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Grundsätze und Ziele, und wird wann immer notwendig geeignete Maßnahmen ergreifen, um deren vollständige Erfüllung sicherzustellen.
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