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Artikel 9 Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 9

ARTIKEL 9

  1. 9.1.In Übereinstimmung mit Artikel XIV.2 des Übereinkommens tritt der Beitritt zum Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem Österreich die Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt. Gemäß Artikel 31 des Protokolls tritt Österreichs Beitritt zum Protokoll an dem Tag in Kraft, an dem die Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Österreich unternimmt alle notwendigen Schritte, damit dies nicht später als 120 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens geschieht. Österreich teilt der ESO den Abschluss dieser rechtlichen Verfahren schriftlich mit.9.2.Sollten die Ratifikationsurkunden nicht bis zu diesem festgelegten Tag hinterlegt worden sein, können die Bedingungen dieses Abkommens auf Antrag einer jeden Partei neuerlich verhandelt werden.9.3.Das vorliegende Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch ESO und Österreich und seiner Genehmigung gemäß der Rechtsordnung der Republik Österreich am Tag der Notifizierung dieser Genehmigung durch Österreich an ESO in Kraft.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache in Wien, in der Republik Österreich, am 30. Juni 2008.

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