Artikel 8
ARTIKEL 8
Die Annexe bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. Jeglicher Streit, der sich aus der Anwendung oder Auslegung von Annex II zu diesem Abkommen ergibt, welcher nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird durch ein Konsultationen zwischen dem Minister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und dem Generaldirektor der ESO beigelegt und nicht einem Schiedsgericht zur Beilegung zugeleitet.
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